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   ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09 EU   

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https://dejure.org/2009,29574
ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09 EU (https://dejure.org/2009,29574)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09 EU (https://dejure.org/2009,29574)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 2 Ca 1627/09 EU (https://dejure.org/2009,29574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortgeltung einer im Betrieb langjährig angewendeten Sozialvereinbarung bei einem Betriebsübergang; Konsequenzen des Wegfalls der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den übertragenen Betrieb im Hinblick auf die Erhaltung der Identität des Regelungsobjekts; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts (BAG 18.09.2002, 1 ABR 54/01 unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS Hilger/Stumpf, S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft (BAG, Beschluss v. 18.09.2002, 1 ABR 54/01).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG 18.09.2002 - 1 ABR 54/01).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen (BAG 18.09.2002, 1 ABR 54/01, mwN.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002, 1 ABR 54/01 den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002, 1 ABR 54/01 aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002, 1 ABR 54/01 selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG 14.12.2005, 4 AZR 536/04).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG 18.09.2002, 1 ABR 54/01).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Die Beklagte möchte im Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Vertrauenstatbestand erblicken und nimmt insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985, 3 AZR 485/83 Bezug.

    Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985, 3 AZR 485/83 stellt keinen tauglichen Vertrauenstatbestand dar.

    Denn der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985, 3 AZR 485/83 enthaltene Satz, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren, begründet keine gefestigte - abweichungsfähige - höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Denn die Rechtsprechung, von der abgewichen wurde (das obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 in dem Urteil 3 AZR 485/83), war weder gefestigt, noch mit einer Begründung versehen, obwohl die zugrundeliegende Rechtsfrage im Schrifttum umstritten war.

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Wenngleich die inhaltlichen Regelungen der Sozialvereinbarung selbst aus dem Jahre 1992 stammen, handelt es sich nicht um einen "Altvertrag" mit der Maßgabe, dass eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich etwaiger Widerrufsgründe erwogen werden könnte (was das Gericht im Hinweisbeschluss vom 17.07.2009 unter Bezug auf BAG 12.01.2005, 5 AZR 364/04 angesprochen hatte).

    Unerheblich bleibt aufgrund dessen, ob der Arbeitgeber im konkreten Fall womöglich einen ausreichenden Widerrufsgrund vorweisen kann (BAG 21.1.2005, 5 AZR 364/04); die im Hinweisbeschluss vom 17.07.2009 vorsorglich angesprochene Ausübungskontrolle im Einzelfall entfällt.

  • BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80

    Unzulässigkeit von Teilkündigungen

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Ist hingegen einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um einen Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG 07.10.1982, 2 AZR 455/80; BGH 2.5.2007, XII ZR 109/04, dort Anfechtung).

    Das wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. BAG 07.10.1982, 2 AZR 455/80).

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002, 1 ABR 54/01 selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG 14.12.2005, 4 AZR 536/04).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Ferner sind der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten (vgl. BAG 12.11.2002, 1 AZR 632/01; Kreitner, in: Küttner [Hrsg.], Personalbuch 2008, Betriebsvereinbarung Rdnr. 8 mwN.).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZR 109/04

    Widerruf einer am Arbeitsplatz eingegangenen Bürgschaft oder Schuldmitübernahme

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Ist hingegen einem Vertragspartner das Recht eingeräumt, einzelne Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um einen Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG 07.10.1982, 2 AZR 455/80; BGH 2.5.2007, XII ZR 109/04, dort Anfechtung).
  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 109/88

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Beendigung des

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. etwa BAG, aaO., BAG 27.10.1988 - 2 AZR 109/88; vgl. für Tarifverträge BAG 21.07.1993, 7 AZR 468/92).
  • LAG Köln, 08.04.2003 - 1 Sa 1219/02

    Zur Frage der Wirksamkeit der Lossagung des Arbeitgebers von einer durch

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Denn von einer solchen Fortgeltung kann sich der Arbeitgeber einseitig nach kollektivrechtlichen Prinzipien lossagen (vgl. LAG Köln v. 08.04.2003 - 1 Sa 1219/02).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus ArbG Bonn, 23.12.2009 - 2 Ca 1627/09
    Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BAG 18.04.2007, 4 AZR 652/05).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 588/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Dezember 2009 - AZ: 2 Ca 1627/09 wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 23. Dezember 2009 - 2 Ca 1627/09 EU - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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